● An- und Verkauf von Immobilien, Häusern & Grundstücken
● Vermietung u. Vermittlung von Wohnraum & Gewerbeflächen
Grundlage für die Rauchmelderpflicht ist der § 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW.
Die Einbaupflicht von Rauchmeldern in Nordrhein-Westfalen gilt ab dem 31. Dezember 2016, dann müssen die Melder installiert sein.
Mindestausstattung gemäß Landesbauordnung: Flur, Kinderzimmer und Schlafzimmer. Eine optionale Ausstattung und damit maximale Sicherheit steht den Eigentümern frei für die Montage Arbeitszimmer und Wohnzimmer. Nicht ausgestattet werden müssen die Nasszellen (Badezimmer bzw. WC) und die Küche.
Gesetzliche Anforderungen:
1. Die Montage erfolgt gemäß der DIN 14 676 und muss fachgerecht erfolgen.
2. Montage und Prüfergebnisse müssen rechtssicher dokumentiert werden.
3. Nachweispflicht im Brandfall, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten
wurden.
4. Archivierung der Dokumentation für zehn Jahre.
Jährliche Prüfung:
Prüfung auf der Grundlage der DIN 14676 (Sicht und Funktionsprüfung).
Der Austausch der Geräte erfolgt nach zehn Jahren
Zur Rechtssicherheit gehört demnach die richtige Ausstattung nach DIN, die regelmäßige Überprüfung und unter Umständen die Bereitschaft rund um die Uhr, um im Störfall zu reagieren.
Kostensituation:
1. Gerätemiete inklusive der Montage. Die Kosten sind umlagefähig und werden Bestandteil der Betriebskostenabrechnung.
2. Geräte Kauf & Montage. Die Kosten sind umlagefähig durch die Erhöhung der Kaltmieten um 11 % der aufgewendeten Kosten nach Paragraph 559 BGB. Der anschließende Rauchmelder Service ist der wieder umlagefähig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
Hinweis:
Eigentümer oder Verwalter sind für die Montage der Rauchmelder, gemäß den Regelungen der Landesbauordnung, verantwortlich. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Erstmontage sowie den Austausch nicht mehr funktionsfähiger Rauchmelder durch rechtskonforme Geräte.
Die jährliche Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt in einigen Bundesländern den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer oder Verwalter übernimmt diese Verpflichtung selbst. Dennoch verbleibt beim Eigentümer oder Verwalter eine sogenannte Sekundärhaftung aufgrund der Verkehrssicherungspflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist derjenige, den eine gesetzliche Pflicht trifft, verpflichtet, bei Übertragung der eigenen Pflichten auf einen Dritten, wie zum Beispiel den Nutzer, zu gewährleisten, dass dieser physisch und psychisch in der Lage ist, die ihm übertragenen Pflichten überhaupt und während der gesamten geplanten Übertragungsdauer mängelfrei zu erfüllen. Solange die Übertragung der Pflichten andauert, muss der Eigentümer/Verwalter den Nutzer im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten überwachen.
Vermieter können Maklergebühren von ihren Mieteinnahmen steuerlich absetzen.
Mieter dürfen gezahlte Maklergebühren als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, soweit der Umzug in eine neue Mietwohnung beruflich bedingt ist und die Höhe der Miete ortsüblich ist.
Ein Umzug ist berufsbedingt, wenn:
- ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitgeberwechsels einen neuen Wohnsitz
wählt
- ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einen anderen Tätigkeitsort
versetzt wird
- der Wohnungswechsel zu einer erheblichen Verkürzung des Arbeitsweges zum
Arbeitsplatz führt.
Erheblich ist eine Arbeitswegverkürzung bei einer Verringerung der täglichen
Fahrten zum Arbeitsplatz um zumindest eine Stunde.
Die Absetzbarkeit der Maklergebühren setzt die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege voraus.
Geplante Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 01.01.2015 um 30% auf 6,5%
Die Grunderwerbsteuer soll in Nordrhein - Westfalen mit Wirkung vom 1.Januar 2015 von derzeit 5% auf 6,5% erhöht werden.
Das haben am Dienstag, 28.10.2014, die Landtagsfraktion von SPD und Grünen beschlossen.
Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Gesetz alsbald vom Landtag verabschiedet wird.
Das bedeutet :
Beim Erwerb einer Immobilie , der durch Unterzeichnung des notarielen Kaufvertrages nach dem 31. Dezember rechtswirksam wird, muss der Käufer die um 30% höhere Grunderwerbsteuer zahlen.
Konkret heißt das:
Beim Kauf einer Immobilie, zu einem Kaufpreis von 200.000 Euro, entsteht eine Mehrbelastung in Höhe von 3000 Euro !
( dann 13.000 Euro statt jetzt 10.000 Euro )
K O N T A K T
Immobilien Eisenreich
Tel.: 0209 / 9999-511 oder 01577 - 25 30 5 84
Fax: 0209 / 9999-513
E-Mail: info@immobilien-eisenreich.de